CLP-Verordnung wird durch 14. ATP aktualisiert


Geschrieben von: Trace One

Die 14th ATP der CLP-Verordnung

CLP-Verordnung wird durch 14. ATP aktualisiertAm 18. February 2020 wurde die Verordnung (EU) 2020/217, vulgo 14. ATP (Adaptation to the Technical Progress), zur Änderung der Verordnung (EG) 1272/2008 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Die 14. ATP aktualisiert Anhang VI, indem 17 neue Stoffe hinzugefügt, 2 gestrichen und die Einstufung von 12 bereits im Anhang enthaltenen Stoffen geändert werden.

Die wichtigste bzw. umstrittenste Einstufung betrifft Titandioxid (CAS-Nr. 13463-67-7), einen Stoff, der unter anderem in Lackprodukten weit verbreitet ist und in Form atembarer Partikel als krebserregend der Kategorie 2 beim Einatmen eingestuft wird . Um eine ungerechtfertigte Einstufung ungefährlicher Formen des Stoffes zu vermeiden, enthält ATP 14 auch spezifische Hinweise zur Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes und der ihn enthaltenden Gemische.

Neue Vorschriften: Titandioxid

Zur Kennzeichnung Titandioxid-haltiger Produkte werden zwei neue EUH-Sätze eingeführt:

  • Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von flüssigen Gemischen, die mindestens 1 % Titandioxidpartikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 µm enthalten, muss folgenden Hinweis tragen: EUH211: „Achtung! Beim Sprühen können gefährliche lungengängige Tröpfchen entstehen. Aerosol oder Nebel nicht einatmen.“
  • Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von festen Gemischen, die mindestens 1 % Titandioxidpartikel enthalten, muss folgenden Hinweis tragen: EUH212: „Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher lungengängiger Staub entstehen. Staub nicht einatmen.“

Außerdem werden die folgenden drei neuen Anmerkungen zum Anhang VI hinzugefügt:

  • „Anmerkung V: Soll der Stoff in Form von Fasern in Verkehr gebracht werden (mit Durchmesser < 3 μm, Länge > 5 μm und Seitenverhältnis ≥ 3:1) oder als Stoffpartikel, die die WHO-Kriterien für Fasern erfüllen, oder als Partikel mit veränderter Oberflächenchemie, so müssen ihre gefährlichen Eigenschaften gemäß Titel II dieser Verordnung bewertet werden, um festzustellen, ob eine höhere Kategorie (Carc. 1B oder 1A) und/oder zusätzliche Expositionswege (oral oder dermal) angewandt werden sollten.“ „
  • „Anmerkung W: Es wurde festgestellt, dass die Gefahr einer karzinogenen Wirkung dieses Stoffes besteht, wenn lungengängiger Staub in Mengen eingeatmet wird, die zu einer signifikanten Beeinträchtigung der natürlichen Reinigungsmechanismen für Partikel in den Lungen führen. Diese Anmerkung soll die spezifische Toxizität des Stoffes beschreiben und stellt kein Kriterium für die Einstufung gemäß dieser Verordnung dar.“
  • „Anmerkung 10: Die Einstufung als „karzinogen bei Einatmen“ gilt nur für Gemische in Form von Puder mit einem Gehalt von mindestens 1 % Titandioxid in Partikelform oder eingebunden in Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von ≤ 10 μ“

Die Bestimmungen treten am 1. Oktober 2021 in Kraft und können auf freiwilliger Basis schon früher angewendet werden.

Trace One hat eine regulatorische Analyse und Implementierung der 14. ATP geplant und wird Sie darüber auf dem Laufenden halten.

Klicken Sie auf diesen Link, um den vollständigen Text der 14. ATP zu lesen:

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