Entscheidungen der Mitgliedstaaten zu Anhang VIII: Zusammenfassung der Situation

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Geschrieben von: Trace One

Entscheidungen der Mitgliedstaaten zu Anhang VIII: Zusammenfassung der Situation

Anhang VIII: Was bringt er mit sich?

Gemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung müssen Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische in Verkehr bringen, den benannten Stellen einschlägige Informationen für gesundheitliche Notfälle übermitteln. In Anhang VIII derselben Verordnung sind der Inhalt und das harmonisierte Übermittlungsverfahren für alle Mitgliedstaaten festgelegt.

Seit seiner Einführung im April 2019 wurden das offizielle ECHA-Portal und seine Umsetzung in den EU- und EWR-Mitgliedstaaten mehrfach aktualisiert, so dass eine immer größere Anzahl von national benannten Stellen an das harmonisierte Notifizierungssystem für die Notfallmaßnahmen angeschlossen wurde.

Die jüngsten Entscheidungen der Mitgliedstaaten bezüglich ihrer Umsetzung von Anhang VIII werden in der Übersicht über die Beschlüsse der Mitgliedstaaten gesammelt und aktualisiert, die im PCN-Bereich der ECHA-Website verfügbar ist.

Übersicht über die Beschlüsse der Mitgliedstaaten: Wie ist der Stand?

Seit September 2022 sind alle Mitgliedstaaten außer Bulgarien und der Slowakei bereit, Meldungen über das ECHA-Einreichungsportal entgegenzunehmen.

Belgien, Frankreich, Deutschland, Lettland, Luxemburg und Portugal haben die Koexistenz des nationalen Einreichungssystems mit dem ECHA-Einreichungsportal als alternative Möglichkeit zur Übermittlung von Meldungen bestätigt, während einige andere Länder (wie Österreich, Irland und Italien) das ECHA-Portal offiziell übernommen, sich aber dafür entschieden haben, das nationale Einreichungssystem für den industriellen Bereich beizubehalten. Alle anderen Mitgliedstaaten haben sich dafür entschieden, nur das offizielle ECHA-Portal zu übernehmen.

Während die Situation in Bezug auf die akzeptierten Sprachen unterschiedlich ist (alle Länder außer Österreich, Bulgarien, Zypern, der Tschechischen Republik, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Liechtenstein, Polen, Rumänien, der Slowakei und Slowenien akzeptieren Anmeldungen zumindest in englischer Sprache, wobei Finnland sowohl Finnisch als auch Schwedisch verlangt), ist die Situation in Bezug auf die Kosten für die Anmeldung sehr viel klarer definiert, wobei nur Belgien, Ungarn und Italien Gebühren vorsehen.

Für das Inverkehrbringen von Gemischen, die in Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, Luxemburg und Spanien über das Einreichungsportal der ECHA gemeldet wurden, müssen die Verpflichteten die Bestätigung des Eingangs des Dossiers durch die benannte Stelle des Mitgliedstaats abwarten, während in allen anderen Ländern (außer Bulgarien) das Bestehen der automatischen Validierungsprüfungen auf Portalebene ausreicht.

Es sei daran erinnert, dass die Umsetzung der Anforderungen des Anhangs VIII in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein kann (z. B. verlangt Italien die Meldung für nicht als gefährlich eingestufte Detergenzien). Es wird empfohlen, sich mit der jeweiligen nationalen benannten Stelle zu beraten.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter den folgenden Links: