EU-Kommission nimmt erste Anpassung von Anhang VIII CLP-Verordnung an


Geschrieben von: Trace One

Anhang VIII: Welche Bedeutung hat er?

Erste Anpassung von Anhang VIII CLP angenommenGemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung müssen Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische in Verkehr bringen, den benannten Stellen einschlägige Informationen zur Notfallversorgung mitteilen.

Die Veröffentlichung der Verordnung 2017/542 ersetzt Anhang VIII CLP. Dieser hat das Ziel, diesen Informationsablauf sowie das Datenformat für die gesamte EU zu harmonisieren.

Annahme des delegierten Rechtsakts

Die EU-Kommission hat die Aktualisierung von Anhang VIII angenommen, die zuvor mit einstimmiger Zustimmung der CARACAL (für REACH und CLP zuständige Behörden) veröffentlicht wurde und die die erste Frist (harmonisierte Deklaration von Gemischen für die Verwendung durch Verbraucher) vom 1. Januar 2020 auf den 1. Januar 2021 verschiebt. Auf die Annahme folgt eine zweimonatige Überprüfungsfrist durch das Parlament der EU und den Europäischen Rat: Wenn keiner von beiden Einwände erhebt, tritt die Annahme nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Eine weitere Anpassung wird 2020 erwartet

Die Europäische Kommission arbeitet auch an der Lösung einiger Probleme, die von Interessengruppen und nationalen Behörden im Hinblick auf die Durchführbarkeit der Meldepflichten aufgeworfen wurden, z. B. die Schwierigkeit, die genaue Zusammen­setzung von Produkten bei komplexen Lieferketten zu kennen.

Eine weitere Aktualisierung von Anhang VIII wird im Jahr 2020 erwartet, bevor der erste Konformitätstermin (1.1.2021) feststeht, an dem Importeure und nachgeschaltete Anwender verpflichtet sind, die neue Vorschrift einzuhalten.

Trace One verfolgt die Entwicklung mit größter Aufmerksamkeit und wird Sie auf dem Laufenden halten.

Zugang zur Verordnung (EU) 2017/542 und zum Text des delegierten Rechtsakts der Änderung erhalten Sie hier:

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