Europa - Anhang VIII: Deaktivierung einer PCN-Einreichung

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Geschrieben von: Trace One

Anhang VIII: Was bringt er mit sich?

Europa - Anhang VIII: Deaktivierung einer PCN-EinreichungGemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung müssen Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische in Verkehr bringen, den benannten Stellen relevante Informationen über gesundheitliche Notfallmaßnahmen übermitteln.

Die Veröffentlichung der Verordnung 2020/1677 tritt an die Stelle des CLP-Anhangs VIII mit dem Ziel, Einreichungsprozess und Datenformat für die gesamte EU zu harmonisieren.

Um die Verwaltung der Dossierdatenbank zu erleichtern, hat die ECHA kürzlich die Möglichkeit eingeführt, direkt auf der Portalebene zuvor gesendete Meldungen zu deaktivieren.

Deaktivierung einer Meldung

Die Deaktivierung eines eingereichten Dossiers kann nötig sein, weil:

  • das Dossier falsche Informationen enthält, die aufgrund der bestehenden Validierungsregeln für Aktualisierungen nicht gelöscht oder vollständig ersetzt werden können,
  • die falsche Art der Aktualisierung gewählt wurde (z.B. eine neue Meldung für eine erhebliche Änderung der Zusammensetzung anstelle der Aktualisierung einer bestehenden Meldung mit derselben Zusammensetzung),
  • eine Testmeldung wurde irrtümlich als normale Meldung übermittelt,
  • es wurde die falsche Rechtsperson verwendet.

Diese exklusive Funktion des PCN-Portals ist nicht zu verwechseln mit der Funktion "ceased from market“ (aus dem Verkehr gezogen), die mit dem PCN-Format 4.0 eingeführt wurde (weitere Informationen über „ceased from market“).

Wie die ECHA in der jüngsten Aktualisierung des PCN-Praxisleitfadens berichtet, wird die Deaktivierung einer Meldung nur unter bestimmten Umständen empfohlen, wenn die Korrektur der übermittelten Informationen durch den Aktualisierungsprozess der Meldung keine praktikable Option ist.

Weitere Informationen über die Deaktivierungsfunktion finden Sie unter folgendem Link:

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