Europa: Anhang VIII, Vorläufiger Text der 2. Änderung veröffentlicht


Geschrieben von: Trace One

Anhang VIII: Was bedeutet das?

Europa: Anhang VIII: Vorläufiger Text der 2. Änderung veröffentlichtGemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung müssen Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische in Verkehr bringen, im Falle eines gesundheitlichen Notfalls relevante Informationen an benannte Stellen übermitteln.

Anhang VIII der CLP-Verordnung, der durch die Verordnung 2017/542 hinzugefügt wurde, hat das Ziel, die Informationen im Zusammenhang mit gesundheitlichen Notfallmaßnahmen im EU-Markt in Bezug auf Format und Inhalt zu harmonisieren.

Die Europäische Kommission hat am 10. Januar die Verordnung 2020/11 veröffentlicht, die den Anhang VIII ändert, aber eine zweite Änderung ist bereits geplant, deren Veröffentlichung für die zweite Hälfte dieses Jahres erwartet wird. Am 14. Mai wurde jedoch der vorläufige Text dieser Änderung veröffentlicht.

Im vorläufigen Text vorgeschlagene Lösungen

Gemäß den von der ECHA in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsverbänden durchgeführten Studien zur Arbeitsfähigkeit wurden drei Hauptprobleme hinsichtlich der Einhaltung der Kriterien von Anhang VIII für einige spezifische Industriesektoren ermittelt:

  • Rohstoff, der von verschiedenen Lieferanten bezogen wird, wenn die vollständige Rezeptur unbekannt ist (MiM)
  • Rohstoff natürlichen Ursprungs, der in der Erdöl-, Zement- und Betonindustrie verwendet wird und eine hohe Variabilität in seiner Zusammensetzung aufweist.
  • Die Frage der Verkaufsstellen von Lackfarben und die hohe Zahl der erforderlichen Anmeldungen, um alle Kombinationen von Grund- und Abtönfarben abzudecken.

Diesen Problemen wurde mit den folgenden Lösungsvorschlägen begegnet, die noch immer diskutiert werden.

  • Einführung von austauschbaren Komponenten (Interchangeable Components, ICG), die eine generische Identifizierung ähnlicher, von verschiedenen Lieferanten gelieferter Rohstoffe ermöglichen.
  • Einführung von “standard formulas”, Standardrezepturen, die sich auf Standardzusammensetzungen für bestimmte Rohstoffe natürlichen Ursprungs beziehen, die für die Meldung verwendet werden können.
  • Abweichung von den Standard-Benachrichtigungskriterien für Verkaufsfarben, die darin besteht, den UFI-Code der Grundfarbe und die UFI-Codes der Abtönfarben auf das Etikett der Endmischung zu drucken.

Der provisorische Text ist in Beratung. Trace One verfolgt die Entwicklung der regulatorischen Situation mit besonderer Aufmerksamkeit und wird Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.

Um einen Blick auf die aktuelle Trace One-Lösung bezüglich Anhang VIII zu werfen, hier klicken.

Um die Verordnung (EU) 2017/542 (Anhang VIII des CLP) und den vorläufigen Text der Änderung zu lesen, können Sie diesen Links folgen:

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