Europa: Anhang VIII, weitere Details des vorläufigen Texts der 2. Änderung


Geschrieben von: Trace One

Anhang VIII: Welche Auswirkungen gibt es?

Are you UFI ready? Act now before the deadline.

Gemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung sollten Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische in Verkehr bringen, relevante Informationen im Falle einer Notfallreaktion an benannte Stellen übermitteln.

Der Anhang VIII der CLP-Verordnung, durch Verordnung 2017/542 hinzugefügt, soll die Informa­tionen in Bezug auf Notfallmaßnahmen auf dem EU-Markt formal und inhaltlich harmonisieren.

Was bedeutet das für den Hersteller von Chemikalien?

Zu den wichtigsten Neuerungen in Anhang VIII gehört der UFI-Code, eine neue Kennzeichnungspflicht für gefährliche Gemische. Der UFI wird eingeführt, um die in Verkehr gebrachte Mischung eindeutig mit den Informationen in der an die Giftzentralen gesendeten Erklärung zu korrelieren.

Dieser 16-stellige Code muss auf dem Etikett der Gemische abgedruckt sein und ist nach dem entsprechenden Konformitätsdatum (1. Januar 2021 oder 1. Januar 2024) obligatorisch, abhängig von der Art des Endverbrauchs des in Verkehr gebrachten Produkts. Weitere Informationen finden Sie in der Infografik unten:

Trace One_EHS_Infographic_07

Infolgedessen sind Unternehmen, die gefährliche Gemische auf den europäischen Markt bringen, verpflichtet, die erforderlichen Informationen zu ihren Produkten zu sammeln und ihr Produktportfolio und die zugehörigen UFI-Codes zu verwalten. Klicken Sie hier, um mehr über den UFI-Code zu erfahren.

Einige Machbarkeitsstudien enthüllten jedoch bestimmte Probleme in Bezug auf Elemente der Informationen, die mit dieser europäischen Mitteilung versehen werden sollen. Obwohl der Anhang VIII-Text bereits durch die Veröffentlichung der Verordnung 2020/11 am 10. Januar aktualisiert wurde, kündigte die Europäische Kommission das Inkrafttreten der zweiten Änderung von Anhang VIII um den November 2020 an, nachdem das Europäische Parlament zwei Monate lang geprüft hatten. Am 2. September veröffentlichte die ECHA die vorläufigen Texte zur 2. Änderung, die weitere Informationen zu an Verkaufsstellen (POS) gemischten Farben, Standardrezepturen und austauschbaren Komponen­ten enthielten.

Die Europäische Kommission kündigte das Inkrafttreten der zweiten Änderung von Anhang VIII um den November 2020 an, nachfolgend der zweimonatigen Prüffrist des Europäischen Parlaments. Am 2. September veröffentlichte die ECHA die vorläufigen Texte zur 2. Änderung, die weitere Informationen zu an Verkaufsstellen (POS) verkauften Lacken, Standardrezepturen und austauschbaren Komponenten enthielten.

Die Europäische Kommission kündigte das Inkrafttreten der zweiten Änderung von Anhang VIII um den November 2020 an, nachfolgend der zweimonatigen Prüffrist des Europäischen Parlaments. Am 2. September veröffentlichte die ECHA die vorläufigen Texte zur 2. Änderung, die weitere Informationen zu an Verkaufsstellen (POS) verkauften Lacken, Standardrezepturen und austauschbaren Komponenten enthielten.

Weitere Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Lösungen:

Hier sind die wichtigsten Änderungen aufgeführt, die im vorläufigen Text der zweiten Änderung aufgeführt sind:

  • Einige Produkte profitieren von einer Ausnahme von normalen Kriterien für die Meldung der Zusammensetzung, z. B. Kraftstoffe (für die es möglich ist, die Angaben zur Zusammensetzung so zu melden, wie sie im Sicherheitsdatenblatt abgedruckt sind) oder Produkte des Zementsektors (für die in der Verordnung entsprechende Standardrezepturen angegeben sind),
  • Melder können Informationen zu einer Gruppe von Rohstoffen einbinden, die von verschiedenen Lieferanten stammen, sofern diese Rohstoffe toxikologisch und technologisch ähnlich sind,
  • Farben, die an einer Mischstation (Point of Sales (POS)) hergestellt werden, sind von Artikel 45 ausgenommen. Die Bestandteile gefährlicher Gemische dieser Produkte unterliegen jedoch weiterhin der Meldepflicht.

Was sind die nächsten Schritte?

Der nächste Schritt ist das Ende der Widerspruchsfrist, die am 31. Oktober erwartet wird, mit der anschließenden Veröffentlichung der Verordnung im EU-Amtsblatt. Trace One beobachtet die Entwicklung der regulatorischen Situation genau und wird Sie über diesbezügliche Neuigkeiten auf dem Laufenden halten.

Für weitere Informationen bezüglich der Trace One-Lösung für die Benachrichtigung gemäß Anhang VIII wenden Sie sich bitte an unseren Kundendienst unter EU-customer-service@selerant.com oder klicken Sie auf den folgenden Link, um einen kurzen Überblick über die Funktionen des Moduls zum UFI-Management und zur Erstellung von PCN Dossiers zu erhalten.

Zur Verordnung (EU) 2017/542 (Anhang VIII der CLP) und den vorläufigen Texten der 2. Änderung folgen Sie diesen Links:

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