Europa: Italienischer Erlass zur nationalen Umsetzung von Anhang VIII veröffentlicht

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Geschrieben von: Trace One

Anhang VIII: was bedeutet er?

Europa: Italienischer Erlass zur nationalen Umsetzung von Anhang VIII veröffentlichtGemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung müssen Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische in Verkehr bringen, relevante Informationen im Falle einer Notfallreaktion an benannte Stellen übermitteln. Anhang VIII der Verordnung definiert den Inhalt und das harmonisierte Übermittlungsverfahren für alle Mitgliedstaaten.

Ein gewisses Maß an Flexibilität bleibt jedoch den einzelnen Ländern in Bezug auf bestimmte Aspekte der harmonisierten Einreichung überlassen, z.B. die akzeptierten Sprachen der Meldung, etwaige Gebühren oder das Zusammenwirken dieser regulatorischen Anforderungen mit anderen nationalen Vorschriften.

Am 31. März veröffentlichte das italienische Gesundheitsministerium den Erlass vom 28. Dezember 2020 im Amtsblatt, mit dem Anhang XI des Erlasses vom 14. März 2003 Nr. 65 geändert wird, relevant für den Übergang zum neuen Verfahren zur Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Notfallreaktion.

Der Erlass: was ist neu?

Der italienische nationale Erlass konzentriert sich auf folgende Themen:

  • Die Übermittlung der harmonisierten Informationen an die von Italien benannte Stelle (CNCS-ISS) hat über das PCN-Portal entweder in Italienisch oder Englisch zu erfolgen.
  • Gemische für den industriellen Gebrauch können bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist 1. Januar 2024 (gemäß Anhang VIII) alternativ zur Meldung über das PCN-Portal weiterhin über das APP (Archivio Preparati Pericolosi) gemeldet werden.
  • Unabhängig von der Anzahl der Benachrichtigungen wird eine jährliche Gebühr von 50 € erhoben.
  • Die Meldung gemäß Anhang VIII über das PCN-Portal ist auch für nicht als gefährlich eingestufte Reinigungsmittel erforderlich
  • In Abschnitt 1.4 des Sicherheitsdatenblatts für Italien müssen die Notrufnummern der 10 italienischen CAV (Giftinformationszentren, die als für die Verarbeitung von Informationen im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen geeignet anerkannt sind) angegeben werden.

Dieser Erlass trat am 1. April 2021 in Kraft, mit Ausnahme der Anforderung zu den 10 CAVs im SDB, für die eine Übergangsfrist von 18 Monaten besteht.

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