Europa und Anhang VIII: FAQs aus dem CHEMIC Webinar


Geschrieben von: Trace One

Europe and Annex VIII: FAQs from Chemic webinarNach dem CHEMIC-Webinar, das in Zusammenarbeit mit Normachem veranstaltet wurde und einige der drängendsten europäischen Regulierungsverpflichtungen und deren Aspekte abdeckte, fanden wir es nützlich, die am häufigsten gestellten Fragen zu sammeln, um einige der weniger klaren Aspekte von Anhang VIII und der EU-Notifizierung abzudecken. vom aktuellen Umsetzungsstatus von Anhang VIII in den verschiedenen Mitgliedstaaten bis hin zu mehr technischen Aspekten.

Hier sind einige der am häufigsten gestellten Fragen:

Mein Gemisch wurde bereits der nationalen benannten Stelle (z.B. dem italienischen ISS) mitgeteilt: Muss es gemäß Anhang VIII gemeldet werden ?

Importeure und nachgeschaltete Verwender, die den nationalen benannten Stellen bereits gefährliche Artikel gemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung vor den in Anhang VIII festgelegten Konformitätsterminen gemeldet haben, müssen die Meldung nicht vor Ablauf des Übergangszeitraums an die ECHA weiterleiten. Wenn diese Meldung jedoch während der Übergangszeit aktualisiert werden muss (z.B. wesentliche Änderung der Zusammensetzung oder Änderung der Einstufung), ist eine neue Meldung erforderlich, die den Anforderungen von Anhang VIII entsprechen muss.

In Bezug auf Italien und die meisten Mitgliedstaaten warten wir auf jeden Fall auf die Veröffentlichung nationaler Maßnahmen, die die Umsetzung von Anhang VIII weiter verdeutlichen. Daher sollten Importeure und nach­geschaltete Verwender ihre Gemische weiterhin bis 31. Dezember 2020 gemäß den nationalen Rechtsvorschriften melden.

Weitere Informationen zur Trace One-Lösung für die Benachrichtigung des Istituto Superiore di Sanità (Italiens Nationales Gesundheitsinstitut) erhalten Sie folgendem Link.

Wie sind MiMs, die von verschiedenen Lieferanten gekauft wurden, zu behandeln?

Das Problem mit Rohstoffen nicht vollständig bekannter Zusammensetzung („MiM“), die von verschiedenen Lieferanten bezogen wurden, ist der ECHA bekannt: Nach dem derzeitigen Stand von Anhang VIII kann ein MiM nur durch einen UFI-Code und/oder Lieferanten identifiziert werden.

Die Europäische Kommission arbeitet an einer Lösung für dieses Thema: Sie würde in der Einführung von ICG (Interchangeable Component Groups) bestehen und die Möglichkeit bieten, eine „Gruppe“ von MiMs aufzunehmen, die jeweils durch ihren eigenen UFI-Code und/oder Lieferanten gekennzeichnet sind.

Derzeit ist dies nur ein Lösungsvorschlag. Weitere Einzelheiten werden mit der offiziellen Veröffentlichung der zweiten Änderung von Anhang VIII bekannt gegeben, die in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 erwartet wird.

Weitere Einzelheiten zum vorläufigen Text der zweiten Änderung des Anhangs VIII finden Sie hier.

Kann ich unterschiedliche UFI-Codes für Produkte mit derselben Zusammensetzung, aber unterschiedlichen Handelsnamen generieren?

Der UFI-Code ist eng mit der Zusammensetzung des Produkts verknüpft: Gemäß den Zuordnungskriterien können zwei Produkte mit unterschiedlicher Zusammensetzung nicht denselben UFI-Code haben. Anhang VIII erlaubt jedoch die Erstellung unterschiedlicher UFI-Codes für Produkte mit derselben Zusammensetzung aber unterschiedlichen Handelsnamen.

Müssen nicht-gefährliche Gemische mit ergänzenden Informationen (z.B. EUH210, EUH208) gemäß Artikel 45 gemeldet werden?

Gemäß Anhang VIII müssen Gemische, die mit gesundheitlichen oder physikalischen Gefahren eingestuft sind, den europäischen Giftinformationszentren gemeldet werden. Daher gilt die Verpflichtung gemäß Artikel 45 des CLP für nicht-gefährliche Gemische nicht. Ergänzende Informationen gemäß Anhang II Teil 2 der CLP-Verordnung (z.B. EUH210 - «Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich») stellen keine Gefahreinstufungen dar, sondern lediglich zusätzliche Kennzeichnungselemente.

Es ist jedoch immer möglich, freiwillige Benachrichtigungen einzureichen.

Weitere Einzelheiten zur Trace One-Lösung für Anhang VIII finden Sie unter fLink.

Oder Sie kontaktieren unseren Kundenservice unter EU-customer-service@selerant.com.

Weitere Informationen zur Anwendung der Kriterien von Anhang VIII finden Sie in den ECHA-Leitlinien zu Anhang VIII, die unter Link verfügbar sind.

Newsletter 133