Europa und Anhang VIII: FAQs vom Chemic-Webinar - Zweiter Teil


Geschrieben von: Selerant EHS

Europa und Anhang VIII: FAQs vom Chemic-Webinar - Zweiter Teil

Nach dem CHEMIC-Webinar, das in Zusammenarbeit mit Normachem veranstaltet wurde, fanden wir es nützlich, die am häufigsten gestellten Fragen zu sammeln, um einige der weniger klaren Aspekte von Anhang VIII und der EU-Erklärung abzudecken.
Wie im Vormonat haben wir nachfolgend einige der häufigsten Fragen zusammengestellt: vom aktuellen Umsetzungsstand des Anhang VIII in den verschiedenen Mitgliedstaaten bis zu technischeren Aspekten.

Wird es Ausnahmen für Farben an Verkaufsstellen (d.h. an Mischstationen) geben?

Die ECHA ist sich der Frage der Farben an Verkaufsstellen (POS = Point of Sale) bereits bewusst: Die Europäische Kommission erkannte die unglaublich hohe Anzahl von Einreichungen, die erforderlich sind, um jede Kombination von Grundrezepturen und Abtönfarben abzudecken, die für Verbraucher am POS erzeugt werden. Darüber hinaus ist, wie in den Absätzen 6, 7 und 8 des vorläufigen Textes der zweiten Änderung von Anhang VIII angegeben, nur eine geringe Anzahl von Notfällen auf diese Art von Produkten zurückzuführen.

Die Kommission erwägt derzeit eine Ausnahme für maßgeschneiderte Farben von den normalen Einreichungskriterien und weist darauf hin, dass alle UFI-Codes gefährlicher Komponenten, die für die Misch-Farbe verwendet werden, auf dem endgültigen Etikett der Farbe angegeben werden müssen.

Wenn diese Maßnahmen in der offiziellen Veröffentlichung der zweiten Änderung von Anhang VIII bestätigt werden, die Ende 2020 erwartet wird, würde dies die Einführung eines neuen Absatzes (8) in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) zur Folge haben.

Weitere Informationen zum vorläufigen Text der zweiten Änderung von Anhang VIII finden Sie unter dem folgendem Link.

Wo soll ich den UFI-Code ausgeben, Etikett oder Verpackung? Was ist mit dem SDB?

Gemäß der Änderung von Absatz 5.2 mit der ersten Änderung von Anhang VIII (Verordnung 2020/11) kann der Einreicher den UFI-Code auf der Innenverpackung mit den anderen Etikettenelementen drucken oder anbringen.

Bei Produkten ohne Etikett (d.h. unverpackte Gemische) muss der UFI-Code in Abschnitt 1.1 (Produktkennung) des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt sein. Falls ein Etikett bereitgestellt wird, kann der UFI auch freiwillig zusätzlich im SDB gemeldet werden. Wir erinnern Sie daran, dass in diesem Fall eine Aktualisierung des UFI-Codes eine SDB-Aktualisierung implizieren würde.

Weitere Einzelheiten zu den mit der ersten Änderung von Anhang VIII eingeführten Aktualisierungen finden Sie unter folgendem Link.

Welche Verpflichtungen haben Händler?

Nach Angaben der ECHA müssen Händler (einschließlich Umbrander, Umetikettierer und Einzelhändler) Artikel 4 Absatz 10 der Verordnung 1272/2008 (CLP) einhalten und daher sicherstellen, dass Produkte nur in den Mitgliedstaaten vermarktet werden, wo bzw. für die der Lieferant die Einreichung bereits vorgenommen hat (ohne die Produktkennungen zu ändern).

Wenn der Händler das Produkt auf den Markt eines Mitgliedstaats bringen möchte, der nicht in der ursprünglichen Einreichung enthalten ist und/oder einen anderen Markennamen trägt, kann der Händler die relevanten Informationen entweder seinem Lieferanten mitteilen, indem er ihn darum bittet sie der ursprünglichen Einreichung hinzuzufügen, oder er kann seine eigene Einreichung bei der benannte Stelle vornehmen.

Weitere Informationen zu den Rollen und Pflichten der Vertriebshändler finden Sie in den ECHA-Leitlinien zu nachgeschalteten Anwendern.

Ich verwende einen Rohstoff, dessen Zusammensetzung nicht vollständig bekannt ist (MiM) und dessen Lieferant den UFI-Code nicht mitgeteilt hat (oder der in den Ländern, in denen das Produkt verkauft werden soll, keine Einreichung vorgenommen hat). Wie soll ich vorgehen?

Für ein gefährliches Gemisch, das eine Gemisch enthält, deren Zusammensetzung nicht vollständig bekannt ist (MiM, Mixture in Mixture), wird in Anhang VIII die Notwendigkeit vorgeschrieben, den UFI des Lieferanten der MiM in die Einreichung der endgültigen Mischung aufzunehmen. Dieser UFI kann nur verwendet werden, wenn er zuvor bei den benannten Stellen der Mitgliedstaaten eingegangen ist, in denen das Produkt vermarktet wird.

Wenn der UFI des MiM nicht verfügbar ist oder nicht verwendet werden kann (da Informationen zum MiM noch nicht an die zuständige Stelle übermittelt), kann das MiM identifiziert werden, indem seine bekannten Komponenten (d.h. Komponenten in Abschnitt 3.2 des Sicherheitsdatenblatts) in die Einreichung aufgenommen werden, zusammen mit Angaben des bzw. zum Lieferanten.

Weitere Einzelheiten zur Selerant-Lösung für Anhang VIII finden Sie unter folgendem Link oder kontaktieren Sie unseren Kundenservice unter EU-customer-service@selerant.com.

Für weitere Informationen zur Anwendung der Kriterien von Anhang VIII empfehlen wir, die ECHA-Leitlinien zu Anhang VIII hier klicken.