Konsultation zu aktualisierten Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter


Geschrieben von: Trace One

Anhang II REACH-VO: Anforderungen an SDB

Konsultation zu aktualisierten Anforderungen an SicherheitsdatenblätterAnhang II ist einer der wichtigsten Teile der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung). Er legt die Anforderungen fest, die jeder Lieferant bei der Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts für einen Stoff oder ein Gemisch gemäß Artikel 31 berücksichtigen muss. Er enthält wichtige Informationen zum Ausfüllen aller Abschnitte und Unterabschnitte des SDB.

Die letzte Änderung des Anhang II ist die Verordnung 2015/830, die am 1. Juni 2015 in Kraft trat. Der Verordnungsentwurf, der Gegenstand der Konsultation war, ist ein Schritt in Richtung der nächsten Änderung. Die öffentliche Konsultation endete am 10. Oktober 2019.

Aktualisierung der SDB-Anforderungen: vorgeschlagene Änderungen

Der Entwurf und die folgende Konsultation ergeben sich aus der Notwendigkeit, das SDB an die jüngsten europäischen Anforderungen betreffend Nanoformen und die 6. und 7. Revision des GHS der Vereinten Nationen anzupassen.

Darüber hinaus begründen Anhang VIII CLP-VO (bezüglich der harmonisierten Bereitstellung von Informationen zur Notfallvorsorge) und die Europäische Initiative zur Kommunikation über die Lieferkette von endokrinen Disruptoren die Notwendigkeit, die Anforderungen an die SDB-Erstellung zu ändern.

Die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen umfassen:

  • Änderung der Kriterien zur Auswahl der in Abschnitt 3 des SDB des Gemisches zu meldenden Stoffe
  • Zusätzliche Angaben in Abschnitt 9 des SDB
  • Zwei neue Unterabschnitte in Bezug auf endokrine Disruptoren
  • Zusätzliche Angaben über Nanoformen

Aktualisierung der SDB-Anforderungen: Umsetzungsfristen

Wie im Entwurf angegeben, tritt die neue Verordnung am 1. Januar 2020 in Kraft.

Darüber hinaus ist eine Übergangsfrist vorgesehen: Sicherheitsdatenblätter, die einem Empfänger vor dem 1. Januar 2020 zur Verfügung gestellt wurden, können bis zum 31. Dezember 2022 weiter verwendet werden.

Diese Übergangszeit kann jedoch nicht angewendet werden, wenn das SDB gemäß Artikel 31 Absatz 9 der REACH-Verordnung aktualisiert werden muss oder wenn dem SDB ein UFI-Code hinzugefügt werden muss.

Viele Verbände der chemischen Industrie und verwandter Branchen wie FEDERCHIMICA, VCI, DUCC, CEFIC und viele andere Betroffene (einschließlich Trace One) haben bereits darauf hingewiesen, dass die im Entwurf enthaltene Umsetzungsfrist viel zu kurz wäre.

Trace One verfolgt die Entwicklung dieser Situation mit größter Aufmerksamkeit und wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Den ENTWURF der Revision von Anhang II REACH-Verordnung sowie die Stellungnahmen finden Sie hier:

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