Europa: Neue Aktualisierungen zu Beschränkungen in Anhang XVII REACH-Verordnung

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Geschrieben von: Trace One

Europa: Neue Aktualisierungen zu Beschränkungen in Anhang XVII REACH-VerordnungBedeutung von Beschränkungen

Beschränkungen sind ein Instrument zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor unannehmbaren Risiken, die von einigen Chemikalien ausgehen. Beschränkungen, die in Anhang XVII der Verordnung 1907/2006 (REACH) beschrieben sind, können die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes einschränken oder verbieten. Beschränkungen, denen ein Stoff möglicherweise unterliegt, müssen in Abschnitt 15 des SDB angegeben werden.

Was bringen diese neuen Verordnungen mit sich?

Die Verordnung 2021/1297 führt die Beschränkung 68 wieder ein, die zuvor mit der Verordnung 2020/2096 aufgehoben wurde und sich auf " Lineare und verzweigte perfluorierte Carbonsäuren mit der Formel CnF2n+1-C(=O)OH, wobei n = 8,9,10,11,12 oder 13 (C9-C14-PFCA) ist, einschließlich ihrer Salze und etwaiger Kombinationen davon" bezieht. Ab dem 25. Februar 2023 dürfen diese Stoffe:

  • nicht mehr hergestellt oder als eigenständige Stoffe in Verkehr gebracht werden,
  • nicht als Stoffbestandteil, Gemisch oder Erzeugnis verwendet oder in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Konzentration liegt unter 25 ppb für die Summe der C9-C14-PFCAs und ihrer Salze oder 260 ppb für die Summe der mit C9-C14-PFCA verwandten Stoffe.

Mit Verordnung 2021/2030 wird die Beschränkung 76 für N,N-Dimethylformamid (CAS-Nr. 68-12-2, EG-Nr. 200-679-5) eingeführt. Ab dem 12. Dezember 2023 darf dieser Stoff weder als eigenständiger Stoff noch als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in einer Konzentration ≥ 0,3 % in Verkehr gebracht werden sofern nicht:

  • Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender in den einschlägigen Stoffsicherheitsberichten und Sicherheitsdatenblättern abgeleitete DNEL-Werte (Derived No-Effect Levels) für die Exposition von Arbeitnehmern von 6 mg/m3 für die Exposition durch Einatmen und 1,1 mg/kg/Tag für die Exposition durch die Haut angeben,
  • die Hersteller und nachgeschalteten Anwender geeignete Risikomanagement­maßnahmen treffen und für geeignete Betriebsbedingungen sorgen, um sicherzustellen, dass die Exposition der Arbeitnehmer unter den oben genannten DNEL-Werten liegt.

Außerdem bringt die Verordnung 2021/2204 bedeutende Änderungen des Anhangs XVII mit sich, indem einige Stoffe in die Anlagen 2, 4 und 6 aufgenommen werden, die für einige Stoffe ab dem 17. Dezember 2022 und für weitere ab 1. März 2022 gelten:

  • 10 Stoffe in Anlage 2, Karzinogene, aufgenommen: Kategorie 1B
  • 2 Stoffe in Anhang 4, Keimzellmutagene, aufgenommen: Kategorie 1B
  • 17 Stoffe in Anhang 6, Reproduktionstoxische Stoffe, aufgenommen: Kategorie 1B

Trace One arbeitet bereits an der Umsetzung und Bereitstellung von Aktualisierungen im Zusammenhang mit diesen neuen Vorschriften.

Weitere Informationen über die oben genannten Verordnungen zur Änderung der Beschränkungen in Anhang XVII finden Sie unter folgenden Links:

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