Neuseeland nimmt GHS 7 an

| Regulatory
Geschrieben von: Trace One

Neuseeland nimmt GHS 7 an

Neuseeland: Aktuelle Situation

Im Oktober 2019 schlug die neuseeländische Umweltschutzbehörde (EPA) vor, ihr derzeitiges System zur Einstufung gefährlicher Stoffe auf die siebte Revision des global harmonisierten Systems (GHS 7) zu aktualisieren.

Derzeit verwaltet das Land Gefahrstoffe nach verschiedenen Gesetzen, wobei das wichtigste das Gesetz über gefährliche Stoffe und neue Organismen (HSNO) ist. Dies legt die Kriterien fest, die einen Stoff als gefährlich kennzeichnen, und ermöglicht auch die Festlegung eines Rahmens, der allen als gefährlich eingestuften Stoffen bestimmte Gefahrenklassifizierungen zuweist.

Am 4. August 2020 schloss die EPA die zweite Konsultation zur Umsetzung des GHS-Standards ab und aktualisierte ihr HSNO-Stoffklassifizierungssystem 2017.

Was ist neu?

Der Übergang vom HSNO-Klassifizierungssystem zum GHS 7-Standard ermöglicht die Angleichung der alten HSNO-Gruppen an das GHS-Klassen-/Kategoriesystem mit dem Vorteil einer geringeren Komplexität und Vereinfachung der Herstellungs- und Importprozesse. In Übereinstimmung mit dem GHS-Bausteinansatz werden die folgenden Einstufungen nicht implementiert:

  • Akute Toxizität, Kategorie 5: Stoffe, die bisher mit dem entsprechenden HSNO 6.1E für Aspirationsgefahr eingestuft wurden, werden stattdessen mit Aspirationstoxizität, Kategorie 1, gekennzeichnet
  • Hautreizung, Kategorie 3, entspricht HSNO 6.3B
  • Aspirationstoxizität, Kategorie 2
  • Akute aquatische Toxizität, Kategorien 2 und 3
  • Ozonschichtschädigung

In der Zwischenzeit hat die Agentur auch die zusätzliche Gefahrenklasse „Stoffe, die für die terrestrische Umwelt gefährlich sind“ eingeführt. Es wird nur auf Agrochemikalien oder Wirkstoffe angewendet, die bei der Herstellung bestimmter Agrochemikalien verwendet werden und den Klassifizierungen HSNO 9.2A - D, 9.3A - C, 9.4A - C und 9.1D entsprechen.

Die neue Norm gilt ab dem 30. April 2021, es ist jedoch möglich, Etiketten, Sicherheitsdaten­blätter und Verpackungen gemäß HSNO 2017 bis zum 30. April 2025 weiter zu verwenden. Diese Übergangsfrist gilt nicht für Stoffe, die nach dem 30. April 2021 zugelassen wurden, und für Stoffe, die mit der GHS-Einführung einem Kategorienwechsel unterliegen, hauptsächlich Aerosole, die nach HSNO bisher nicht als brennbar galten und es mit dem Übergang zu GHS 7 werden.

Für weitere Informationen verwenden Sie bitte den folgenden Link:

Newsletter 138