Richtlinie 2019/130: Neue Europäische Arbeitsplatzgrenzwerte

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Geschrieben von: Trace One

Richtlinie 2019/130: Was ist neu?

Richtlinie 2019/130: Neue Europäische ArbeitsplatzgrenzwerteAm 31. Januar 2019 wurde die europäische Richtlinie 2019/130 veröffentlicht. Diese Richtlinie aktualisiert Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG mit den Arbeitsplatzgrenzwerten durch Hinzufügen neuer Einträge. Folgende fünf Stoffe wurden durch die Richtlinie 2019/130 aufgenommen:

  • Trichlorethylen (CAS: 79-01-6)
  • 4,4'-Methylendianilin (CAS: 101-77-9)
  • Epichlorhydrin (CAS: 106-89-8)
  • Ethylendibromid (CAS: 106-93-4)
  • Ethylendichlorid (CAS: 107-06-2)

Einige in dieser Richtlinie angegebene Expositionsgrenzwerte sind nicht an einzelne Stoffe gebunden, sondern beziehen sich auf eine Vielzahl von Verbindungen mit einer bestimmten Zusammensetzung, Verwendung oder Herkunft. Die drei hinzugefügten generischen Gruppen sind:

  • Dieselmotoremissionen
  • Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffgemische (insbesondere solche, die Benzo[a]pyren enthalten), die Karzinogene im Sinne der vorliegenden Richtlinie sind
  • Mineralöle, die zuvor in Verbrennungsmotoren zum Schmieren und Kühlen der beweglichen Teile im Motor verwendet wurden

Die Richtlinie 2019/130 ist am 20. Februar 2019 in Kraft getreten. Daher haben die Mitgliedstaaten bis zum 20. Februar 2021 Zeit, diese Aktualisierung zu übernehmen. In Bezug auf das Inkrafttreten der Grenzwerte für Dieselmotoremissionen schreibt die Richtlinie Folgendes vor: "Der Grenzwert gilt ab 21. Februar 2023. Für Untertagebau und Tunnelbau gilt der Grenzwert ab 21. Februar 2026".

Für den vollen Text der Richtlinie 2019/130 folgen Sie bitte diesem Link:

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