Europa: Die 17. ATP gilt ab 17. Dezember 2022

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Geschrieben von: Trace One

 

Die 17. ATP der CLP-Verordnung

Am 11. März 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 2021/849, auch bekannt als die 17. ATP zur Änderung der Verordnung 1272/2008 (die europäische Umsetzung des GHS-Standards).

Mit der 17. ATP wird Anhang VI der CLP-Verordnung aktualisiert, indem 22 neue harmonisierte Stoffe hinzugefügt, ein Stoff gestrichen und die Einstufung von 39 bereits im Anhang enthaltenen Stoffen geändert wird.

Neben anderen Änderungen heben wir folgende hervor:

  • Streichung der spezifischen Konzentrationsgrenze für Repr. 1B, H360FD für Borsäure (Index-Nr. 005-007-00-2), Dibortrioxid (Index-Nr. 005-008-00-8) und verschiedene Borate unter Index-Nr. 005-011-00-4.
  • Einführung von Schätzwerten für die akute Toxizität von Dikupferoxid (Index-Nr. 029-002-00-X), Dikupferchloridtrihydroxid (Index-Nr. 029-017-00-1), Kupferdihydroxid (Index-Nr. 029-021-00-3) und andere Stoffe.
  • Änderung der Multiplikationsfaktoren für die Einstufung in Bezug auf Umweltgefährdung für verschiedene Stoffe.
  • Einführung der harmonisierten Einstufung für Tetrafluorethylen (CAS-Nr. 116-14-3, EG-Nr. 204-126-9) als 3.6/Carc. 1B, H350 und für Zitronensäure (CAS-Nr. 77-92-9, EG-Nr. 201-069-1) als 3.3/Eye Irrit. 2, H319 und 3.8/STOT SE 3, H335.

Wann tritt die 17. ATP in Kraft?

Die 17. ATP gilt ab dem 17. Dezember 2021. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass eine Ausnahmeregelung gilt.

Die Aktualisierung im Zusammenhang mit dem 17. ATP ist bereits für die Trace One suites verfügbar.

Den Text der Verordnung finden Sie unter folgendem Link: